12. November 2020

Bankdarlehen oder KfW-Förderkredit?

Bei Sanierungen, dem Bau sowie dem Kauf von Häusern und Wohnungen sind die Förderprogramme der KfW-Bank häufig die erste Anlaufstelle. Wegen der aktuellen Niedrigzinsen bieten einige Banken jedoch Baugeld zu einem noch geringeren Zinssatz an – ein Vergleich lohnt sich fast immer, darauf weist das Portal der Stiftung Warentest hin.
KfW vergibt hohe Zuschüsse fürs Energiesparen
Die KfW-Zuschüsse für energieeffizientes Bauen lohnen sich in der Regel schon wegen der Tilgungszuschüsse in Höhe von 15 bis 40 Prozent der Kreditsumme. Beim KfW-Wohneigentumsprogramm für den Bau oder Kauf einer selbst genutzten Immobilie gibt es hingegen keine Zuschüsse – somit könnte ein Bankdarlehen attraktiver sein. Doch auch hier sollten vor allem Kreditnehmer mit wenig Eigenkapital achtsam sein: Im Gegensatz zu vielen Banken verzichtet die KfW-Bank auf Zinsaufschläge bei Finanzierungen mit einer hohen Kreditquote.

Vergleichsrechner nutzen
Zu diesem Zweck stellt die Stiftung Warentest einen Vergleichsrechner auf ihrer Website zur Verfügung. Hier kann vorab verglichen werden, ob und wie viele Zinsen bei der Finanzierung eingespart werden können. Der Rechner der Stiftung Warentest vergleicht die Kombination aus KfW- und Bank¬darlehen mit einer reinen Bank¬finanzierung.

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08.05.2025

Frühjahr ist Versammlungszeit – das sollten Eigentümer beachten

In vielen Wohnungseigentümergemeinschaften ist das Frühjahr die Hauptsaison der Eigentümerversammlungen. Darauf weist der Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e. V. (IVD) hin. Eigentümer, die sich seit der letzten Versammlung Gedanken über mögliche Anträge gemacht haben, sollten diese jetzt einreichen, um ihre Themen rechtzeitig in die Tagesordnung einbringen zu können. Die Versammlung ist ein zentrales Forum, um über Finanzen, Instandhaltungen und Regelungen in der Gemeinschaft zu entscheiden – insbesondere über die Jahresabrechnung, die laut gängiger Praxis bis spätestens Juni beschlossen werden sollte, sofern der Verwaltervertrag nichts anderes vorsieht.

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